Das neue Barrierefreiheitsgesetz verlangt, dass Webseiten barrierefrei gestaltet werden, um allen Nutzern den Zugang zu ermöglichen. Dies betrifft insbesondere öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Organisationen. Durch die Umsetzung einer barrierefreien Webseite gewährleisten Sie nicht nur die Einhaltung des Gesetzes, sondern zeigen auch Ihr Engagement für eine inklusive Gesellschaft. Zudem erweitern Sie Ihre Reichweite und verbessern das Nutzererlebnis für alle Besucher Ihrer Seite.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
Unter anderem folgende Produkte müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Unternehmen, die unter das BFSG fallen
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.
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